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gmbh-wirtschaftlichkeit: die geschäftsführung steht in der verantwortung nicht nur gegenüber der gesellschaft sondern auch im aussenverhältnis.
die geschäftsführung einer gmbh vertritt die gesmbh (oesterr.) gerichtlich und außergerichtlich als deren gesetzlicher vertreter. aus rein unternehmerischer sicht steht selbstverständlich die gewinnmaximierung im vordergrund deren ziel durch das verhältnis der geschäftsführung zu den kapitaleignern bestimmt wird. aus dieser sichtweise heraus wird allzu oft das außenverhältnis vernachlässigt andernfalls als zu geringwertig eingeschätzt. für den geschäftsführer kann dies fatale konsequenzen nach sich ziehen.
maßgebend ist der umstand dass die haftung einer kapitalgesellschaft im außenverhältnis gegenüber dritten auf das stammkapital beschränkt ist. jeder geschäftspartner der mit der firma geschäftliche aktivitäten abwickelt weiß dass er es im fall einer gmbh mit einer kg-mantel mit beschränkter haftung zu tun hat und er notfalls nur auf das stammkapital zugreifen kann. aus diesem grunde stellt das gesetz darauf ab dass eben dieses stammkapital im interesse der gläubiger der familienunternehmen erhalten bleibt und im vollstreckungsfall den gläubigern zugänglich ist. sobald der geschäftsführer feststellt dass das stammkapital aufgebraucht wird ist er verpflichtet umgehend die wertpapierinhaber zu informieren. da die gmbh ein rechtlich eigenständiges vermögen besitzt über das der geschäftsführer lediglich als organ treuhänderisch verfügt trägt die gmbh die wirtschaftliche verantwortung und damit das unternehmerrisiko.
der gedanke der kapitalerhaltung ist ein grundpfeiler des gmbh-rechts. der geschäftsführer verstößt gegen dieses kapitalerhaltungsgebot wenn er kapitalabflüsse an die anteilseigner erlaubt besser gesagt leistungen an dritte duldet die indirekt einem gesellschaftsanteilinhaber zugute kommen (zahlungen an einen strohmann an verwandte gegebenenfalls dritte mit wirtschaftlicher verbundenheit zur gesellschaft).
vermindert sich die liquidität der betriebsstaette derart dass die geschäftsführung ihre laufenden verbindlichkeiten nicht mehr erfüllen kann mit anderen worten sich eine bilanzielle Überschuldung ergibt ist der geschäftsführer verpflichtet innerhalb von 3 wochen nach kenntnis der situation beim zuständigen amtsgericht insolvenzantrag zu stellen. missacht der geschäftsführer die insolvenzantragspflicht macht er sich strafbar und riskiert eine freiheitsstrafe meist auch ein berufsverbot als gmbh-geschäftsführer.
insoweit lässt sich feststellen dass die geschäftsführung auch im außenverhältnis dem gebot der wirtschaftlichkeit unterliegt. jeder euro den die fabrik verdient kommt indirekt auch den geschäftspartnern als potentiellen gläubigern zugute. diese profitieren insoweit als die industriebetrieb ihre verbindlichkeiten mit hoher wahrscheinlichkeit erfüllen kann und geschäftspartner sich nicht dem risiko aussetzen dass dienstleistungen mit anderen worten warenlieferungen nicht mehr bezahlt werden können.
diese verantwortung der geschäftsführung im außenverhältnis zeigt sich bereits vor der eintragung der gmbh ins handelsregister. wer im namen der gmbh handelt bevor diese ins handelsregister eingetragen ist haftet gegenüber den gläubigern persönlich. dies hängt damit zusammen dass die handelsunternehmen erst mit ihrer eintragung ins handelsregister entsteht und damit die haftungsbeschränkung in kraft tritt. wird die gmbh aus irgendwelchen gründen nicht eingetragen bleibt die persönliche haftung bestehen.