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was beinhaltet die eintragung der gmbh im handelsregister beizufügende unterlagen gemäß § 8 gmbhg
die eintragungen ins handelsregister sind nicht beliebig. das gesetz schreibt genau vor welchen inhalt die anmeldung zur eintragung einer neu gegründeten gmbh haben muss und was anzumelden ist wenn sich im bestand einer bestehenden gmbh Änderungen ergeben. auch wer eine gmbh kaufen möchte sollte sich vorab mit den maßgeblichen vorgaben befassen. fehlende unterlagen verzögern jede eintragung und führen im ungünstigsten fall zur ablehnung der eintragung.
grundlage zum inhalt der anmeldung ist die checkliste des § 8 gmbhg. die anmeldung muss durch sämtliche geschäftsführer persönlich erfolgen. wegen der gleichzeitig vorzulegenden versicherung über die gesellschaftsverhältnisse ist dabei eine stellvertretung unzulässig. es versteht sich von selbst dass der gesellschaftsvertrag vorgelegt werden muss. wurde der vertrag durch einen stellvertreter unterzeichnet bedarf es der vorlage einer notariell errichteten und beglaubigten vollmacht.
aus der anmeldung muss sich die vertretungsbefugnis der geschäftsführer ergeben (gesamt- andernfalls alleinvertretung befreiung vom selbstkontrahierungsverbot des § 181 bgb) ferner sind die versicherungen gemäß § 7 gmbhg zu erklären (einzahlung von einem viertel der geschäftseinlagen mindestens gewiss die hälfte des stammkapitals verfügbarkeit von sacheinlagen). außerdem muss die unterschrift der geschäftsführer in beglaubigter form vorgelegt werden. die geschäftsführerbestellung muss aus dem gesellschaftsvertrag beziehungsweise dem gründungsprotokoll ersichtlich sein. beim gesellschaftskauf ergibt sie sich aus einem entsprechenden gesellschafterbeschluss.
wichtig ist die vorlage einer gesellschafterliste. diese liste gibt auskunft über familienname vorname geburtsdatum und wohnort eines jeden gesellschafters sowie dessen beteiligung an der gesellschaft. bei der Übernahme einer bestehenden ag muss die geschäftsführung eine neue gesellschafterliste beim register einreichen.
sind sacheinlagen vereinbart ist ein gründungsbericht vorzulegen. aus ihm muss sich eine plausible darlegung der werthaltigkeit der einlage ergeben. da dritte das register einsehen dürfen brauchen geheimzuhaltende informationen im bericht nicht enthalten zu sein. außerdem haben die anteilseigner die für die angemessenheit der leistungen der sacheinlagen wesentlichen umstände darzulegen.
bedarf der unternehmensgegenstand der genehmigung (z.b. eintragung in der handwerksrolle) braucht die genehmigung bei der anmeldung noch nicht vorgelegt zu werden. der gesetzgeber hat dieses erfordernis mit der gmbh-reform abgeschafft. somit kann die gmbh bereits vor der erteilung einer notwendigen genehmigung eingetragen werden. auch wer eine gmbh kaufen möchte kann sämtliche eintragungformalitäten erledigen und die genehmigung bis zum beginn der eigentlichen tätigkeit nachreichen.
das registergericht prüft in einem verfahren der amtsermittlung nach eingang der unterlagen die ordnungsgemäße errichtung und anmeldung. vielfach wird eine stellungnahme der industrie- und handelskammer zur zulässigkeit der familienfirma oder eines geänderten firmennamens eingeholt. außerdem kann das gerichtsbehoerde bei erheblichen zweifeln an der richtigkeit der versicherung des geschäftsführers nachweise unter anderem einzahlungsbelege einfordern.